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D.Cornelius-Halfmann
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 Allgemeine Hinweise:

Die Berufsbezeichnung Rentenberater darf nur führen, wer bei einem zuständigen
Gericht registriert ist:

www.rechtsdienstleistungsregister.de
siehe: RDG und RDGEG (§ 1 Abs. 3 RDGEG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 der 2. AVO zum RBerG)

Die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung für Rentenberater wurde bei der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen.

Die Vergütung für Rentenberater richtet sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), bei außergerichtlicher Vertretung kann eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden.

Die Vergütung besprechen wir bei Absprache des gewünschten Beratungsumfangs vor der Auftragserteilung. 

 

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